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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Düsseldorf 29.12.2003 Stornierung

K E I N E   S T O R N I E R U N G   N A C H   B E H A U P T E T E R   T Ä U S C H U N G 

BUCHUNG | REISEMITTLER | Katalogangaben | Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters | Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen | Reisevermittlungsvertrag | Vertragsschluß | Buchungsbestätigung | Prospekt | fehlende Einrichtungen | Stornierung

BGB §§ 651 i Abs. 2, Abs. 3; 651 a, 164; 305 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz
1. Bei datenverarbeitender Buchung mit einem Reservierungssystem des Reiseveranstalters kommt der Vertrag sofort bei der Buchung in den externen Rechner zustande.

2. Ein unabhängiges Reisebüro ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn es im Rahmen einer Auswahl verschiedener Veranstalter tätig wird und dabei dem Reisenden mehrere Prospekte verschiedener Anbieter vorlegt.

3. Eine (behauptete) arglistige Täuschung eines Mitarbeiters des vermittelnden Reisebüros berechtigt nicht zur Anfechtung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter, da eine Willenserklärung wegen einer von einem Dritten verübten Täuschung nur dann angefochten werden kann, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste.

4. Reisebüromitarbeiter können für den Reiseveranstalter verbindlich nur solche mündlichen Zusicherungen abgeben, die den Veranstalter-Prospekt ergänzen, nicht aber solche, die in einem offenen Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen oder ins Blaue hinein abgegeben werden. Ein Widerspruch liegt schon dann vor, wenn das Vorhandensein von Einrichtungen zugesagt wird, welche im Prospekt fehlen.

5. Grundsätzlich kann von der Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen ausgegangen werden, wenn der Kunde auf Grund des Reiseprospektes bucht, in dem die ARB des Reiseveranstalters abgedruckt sind.

AG Düsseldorf, Urt. vom 29.12.2003


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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