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Urteil AG Neuss 19.09.2008 Consolidator

R E I S E B Ü R O   H A F T E T   B E I   I N S O L V E N Z   D E S   C O N S O L I T D A T O R S 

Reisevermittler | Eigengeschäft | Consolidator| Insolvenzrisiko|Insolvenz des Consolidators |

BGB §§ 631 Abs. 1, Abs. 2, 323 Abs. 2, Abs. 4, 346

Leitsätze
1. Verkauft ein Reisebüro einem Kunden einen Flugschein, der es selbst bei einem Vertragspartner, dem Consolidator gekauft hat, mit einem Aufschlag weiter, liegt keine Vermittlung vor. Das Reisebüro tätigt in einem solchen Fall vielmehr ein Eigengeschäft

2. Das Reisebüro trägt das Insolvenzrisiko des ausgesuchten Vertragspartners (Consolidators), nicht der Reisende.

AG Neuss, Urt. v. 19.09.2008
Bestellnr.: 631B0809191



Tatbestand

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 27.3.2007 bei der Beklagten, ein Reisebüro, zwei Flüge von Frankfurt a.M. nach Karaganda und zurück für den 28.7.2007 bzw. 17.8.2007.

Die Buchung wurde dem Kläger am 27.3.2007 von der Beklagten schriftlich bestätigt. Die Bestätigung war überschrieben mit „Bestätigung [...] zu einem Vermittlungsauftrag" und nannte als Leistungsträger für die Flüge die A. Der Gesamtpreis für die Flüge belief sich nach der Bestätigung auf 1.456,-0 EUR (inklusive Steuern und Gebühren).

Für die Beschaffung von Visa wurden insgesamt 100,- EUR, für Porto 5,- EUR berechnet. Auf der Bestätigung war des Weiteren aufgeführt, dass die Beklagte „Vermittler von Dienstleistungen zwischen Kunden und Fluggesellschaften / Veranstaltern“ ist.

Die Beklagte buchte ihrerseits die Flüge bei einem so genannten Consolidator ein, der S.-GmbH. Bei einem Consolidator handelt es sich um einen Großhändler von Reiseleistungen. Von diesem erhielt die Beklagte die Flüge zu einem Gesamtpreis von 1.352,- EUR (inklusive Steuern und Gebühren).

Am 5.4.2007 zahlte der Kläger an die Beklagte den gesamten von ihr geforderten Reisepreis in Höhe von 1.561,- EUR.

Am 18.6.2007 teilte die S.-GmbH der Beklagten mit, dass der Flug wegen technischer und politischer Gründe nicht stattfinde. Mit Schreiben vom 27.6.2007 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der gebuchte Urlaubsflug nicht durchgeführt werde. Der Kläger buchte und zahlte daraufhin einen Alternativ-Flug, welcher problemlos abgewickelt wurde. Bei diesem Flug konnten die Visa benutzt werden.

Mit Schreiben vom 10.8.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Preis des ersten Fluges nicht zurückgezahlt werde, da der Consolidator den Flugpreis nicht erstatte. Die Beklagte bot einen Verrechnungsscheck über 104,- EUR an, was dem Gewinn entsprach, den die Beklagte durch den Verkauf der Flüge vereinnahmt hätte. Der Kläger löste den Scheck nicht ein und verlangte Rückzahlung des gesamten Preises für den ersten Flug in Höhe von 1.561,- EUR. Mit Schreiben vom 24.8.2007 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 10.9.2007. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.

Der Kläger behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin S., habe in einem Telefongespräch mit der Ehefrau des Klägers ausdrücklich versichert, dass der Reisepreis für den ersten Flug zurückgezahlt werde. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihm auf Rückzahlung des Reisepreises selbst hafte und sie nicht nur ein Vermittler sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.561,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2007 sowie weitere 229,55 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie hafte nicht selbst. Sie sei lediglich Vermittler der Reiseleistungen gewesen. Dass der Flug nicht stattfand, sei ihr nicht anzulasten. (…)



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