FLUG | NICHTBEFÖERDERUNG | Bordgewalt eines Flugzeugkommandanten | Weisungsbefugnis | Nichtbeförderung bei Alkoholisierung | Reisemangel |
BGB § 651c Abs. 1, § 651d Abs. 1
Leitsätze 1. Wird der Reisende zu Unrecht aus dem Flugzeug gewiesen, weil er bloß eine Alkoholfahne hat so stellt dies einen zur Minderung führenden Mangel der Reise dar. Ein bloßer Streit zwischen Reisenden am Check-in reicht ebenso wenig wie eine leichte Alkoholisierung aus, dem Reisenden die gebuchte Reiseleistung zu verweigern, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gefahr besteht, dass der Streit im Flugzeug fortgeführt werden würde.
2. . Zwar steht dem Flugkapitän ein gewisses Ermessen zu, in dessen Rahmen er das Bestehen einer Fremd- oder Eigengefährdung beurteilen kann. Erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür.
3. Durch die Verweigerung des Fluges konnte die Reise nicht angetreten werden, so dass sich der Reisepreis auf 0,- EUR mindert und zurückgefordert werden kann.
LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007
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