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Urteil OLG Frankfurt 06.09.2004 Strandbelegung

B E L E G T E R   S T R A N D   B E R E C H T I G T   Z U R   K Ü N D I G U N G 



Reisevertrag | Kündigung des Reisevertrags | Reisemängel | Abhilfeverlangen | Rückflug Kosten | Reiserücktrittskostenversicherung | Reisegepäckversicherung | Reisepreisminderung | Strand | Algenverschmutzung |


BGB § 651e I 1

Leitsätze
1.
Wenn dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist, weil neben zahlreichen Mängel auch der Strand laut und eng belegt ist mit Liegen und Sonnenschirmen ist, sowie mit Algen verschmutzt und Rohre ins Meer führen, ist der Reisende zur Kündigung der Reise berechtigt.

2. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände für die Frage, ob eine Fortsetzung der Reise unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen unabhängig davon ob es sich um Mängel oder nur um Unannehmlichkeiten handelt.

3. Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Ein besonderes Interesse des Reisenden an der sofortigen Kündigung liegt vor, wenn das Vertrauen des Reisenden auf eine ordnungsgemäße Abhilfe schwer erschüttert ist. Dies ist der Fall, wenn so zahlreiche Mängel vorhanden sind, dass es aussichtslos erscheint, sie vor Urlaubsende zu beseitigen.

4. In diesem Fall steht dem Reisenden neben der Rückerstattung des vollen Reisepreises und der Mehrkosten des Rückflugs, der Ersatz der Kosten für die Reiserücktrittskostenversicherung und der Reisegepäckversicherung sowie ein Zinsanspruch zu.

OLG Frankfurt Urt. v. 06.09.2004
Bestellnr.: 651e0409061

Sachverhalt
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2003. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2003 die Beklagte zur Zahlung von 1.826,31 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2003 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Erstattung eines Teiles des Reisepreises entsprechend einer Minderungsquote von 17 % zu. Ein Kündigungsrecht des Klägers habe nicht bestanden, da dies eine Gesamtminderungsquote von 20 % voraussetze, die nicht erreicht sei. Gegen dieses dem Kläger am 12. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 9. März 2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und seine Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Er meint, es seien wesentlich höhere Minderungsbeträge gerechtfertigt als sie vom Landgericht angenommen worden seien. Für den verschmutzen Strand seien 20 % Minderung angemessen, für die Abwasserrohre ins Meer 15 %, für die hohe Zahl der Liegen und die Enge am Strand 10 %, für die geringere Zahl der Strandbars 5 %, für die stinkenden Müllsäcke in der Anlage ebenfalls 5 %, für das eintönige Essen, das zu kleine Büffet und die Speisen auf dem Boden 10 %. Dass kein Frühstück nach 10.00 Uhr und kein Abendessen nach 21:30 Uhr angeboten werde, führe zu einer Minderung von 5 %. Die fehlende Möglichkeit, andere Getränke zum Essen zu bestellen als vorgegeben, rechtfertige eine Minderung von 5 % statt von 2 % wie es das Landgericht angenommen hat. Eine weitere Minderung von 5 % sei gerechtfertigt, weil einige Restaurants geschlossen oder für Gesellschaften reserviert seien. Die uralte Restauranteinrichtung und die Gäste in kurzen Shorts führten zu einer weiteren Minderung von 10 %. Die einfache Möblierung aus alten Korbmöbeln bedeute eine Minderung von 15 % und die zu gering eingestellte Klimaanlage, die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Dusche und der ausgelaufene Kühlschrank führten zu einer Minderung des Reisepreises von 20 %.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2003 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über 1.826,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen daraus seit 11. Januar 2003 weitere 10.251,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen daraus seit dem 11. Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Kläger das preisgünstigste Hotel innerhalb der Anlage gebucht habe. Der Reisepreis sei bezogen auf das Urlaubsziel durchschnittlich. Der Strand sei algenfrei gewesen und regelmäßig gereinigt worden.

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