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Urteil AG Duisburg 25.11.2008 Raucherzimmer
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F E H L E N D E S R A U C H E R Z I M M E R I M N I C H T R A U C H E R H O T E L
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fehlende Ausstattung |Fotos als Beweismittel| Kaffeemaschine |Nichtraucher-Hotel |Reisemangel | Raucherzimmer |Rauchverbote |feuchtigkeitsbedingte Verfärbungen | Schimmelbefall|
BGB § 651a Abs. 5
Leitsätze 1. Die Unterbringung in Spanien in einem Nichtraucher-Hotel ist auch für einen Raucher kein Reisemangel. Auch wenn die spanische Gesetzgebung das Rauchen in Hotels nicht generell verbietet, erscheint es zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Reisender das Vorhandensein von Raucherzimmern und / oder -zonen innerhalb des gebuchten Hotels berechtigterweise erwarten darf.
2. Feuchtigkeitsbedingte Verfärbungen der Fugen sind zwar unansehnlich, angesichts der ständigen hohen Feuchtigkeit in einem von ganzen Familien genutzten Badezimmer aber nicht unbedingt vermeidbar und deshalb als typische Begleiterscheinung des Massentourismus hinzunehmen.
3. Fotos sind als Beweismittel nicht geeignet sind, einen substantiierten Vortrag zu ersetzen. Ein angeblicher Schimmelbefall wird dadurch nicht nachgewiesen.
4. Das Fehlen einer funktionstüchtigen Kaffeemaschine in der gebuchten Kitchenette für etwa die Hälfte der Reisezeit führt nicht zu einem Minderungsanspruch des Reisenden sondern ist eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
AG Duisburg, Urt. v. 25.11.2008 – 51 C 3840/08 Bestellnr.: 651a0811251
Sachverhalt Ein rauchender Reisender wurde in Spanien in einem Nichtraucher-Hotel mit allgemeinem Rauchverbot untergebracht.
Im Hotelzimmer stand für das selbst zubereitete Frühstück in der Hälfte der Zeit keine Kaffeemaschine bereit.
Der Reisende befürchtete die feuchtigkeitsbedingten Verfärbungen der Fugen im Badezimmer als gesundheitsgefährdeten Schimmelpilzbefall.
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Bestellnummer:: 651a0811251
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