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Urteil OLG Karlsruhe 27.01.2005 Hoteldiebstahl

Unbeschränkte Gastwirtshaftung | Diebstahl von Schmuck und Bargeld aus einem unzureichend gesicherten Zimmersafe in einem Luxushotel | Mitverschulden des Reisenden | Hoteldiebstahl | Zimmersafe | Hausratversicherung | Reisegepäckversicherung |

BGB § 702 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 276 Abs. 2
Leitsätze
1. Der Hotelier eines Luxushotels haftet für in einem entwendeten Zimmersafe gelagerten Schmuck oder Bargeld in unbegrenzter Höhe, weil er den Verlust fahrlässig verschuldet hat , ohne wenigstens in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Tresor lediglich in der Schrankwand verschraubt war und daher mit einfachen Mitteln entfernt und mitgenommen werden konnte.

2. Ein Hotelgast muss sich bei einem erheblichen Wert der im Zimmersafe eingelagerten Gegenstände ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung eines Diebstahlschadens zurechnen lassen, dass seinen Ersatzanspruch auf 50% mindert, da in Luxushotels mit Diebstählen gerechnet werden muss, gegen die ein unbewachter Zimmersafe keine absolute Sicherung bieten kann.

3. Die von dem Hausratversicherer sowie dem Reisegepäckversicherer des Hotelgast gezahlten Beträge mindern die Entschädigungsforderung gegen den Hotelier nicht. Denn sie sollen nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten als geschädigtem Versicherungsnehmer zugute kommen. Eine Anrechnung käme daher nur in Betracht, wenn die geleisteten Beträge den von dem Geschädigten wegen der Mithaftung zu tragenden Teil übersteigen würden.
OLG Karlsruhe Urteil vom 27.01.2005
Bestellnr.: 702B0501271

Sachverhalt
I.1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unbeschränkter Gastwirtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hielt sich mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 29.07. bis 03.08.2001 in dem von der Beklagten betriebenen Hotel auf. Im Hotelzimmer befand sich ein in die hölzerne Schrankwand eingebauter Safe. Am Abend des 01.08.2001 zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr drangen Unbekannte in das Hotelzimmer ein und entwendeten den Safe. Dabei wurde die auf der linken Seite zwischen zwei Regalböden angebrachte Holzverblendung mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor herausgehoben. Einbruchsspuren an den Türen und Fenstern des Hotelzimmers fand man nicht. Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt des Diebstahls hätten sich in dem Zimmersafe von ihm dort hinterlegtes Bargeld in Höhe von DM 24.200.- sowie insgesamt 14 ihm gehörige Schmuckgegenstände im Wert von knapp über DM 200.000.- befunden. Neun Schmuckstücke seien auf Dauer verschwunden und fünf von der Polizei sichergestellt worden, drei davon jedoch so schwer beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Nach Ersatzleistungen seines Hausratversicherers, des Reisegepäckversicherers und des Haftpflichtversicherers der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 12.337,12 verbleibe ein Schaden von EUR 83.677,84, für den die Beklagte gemäß § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB unbeschränkt hafte, weil er von ihr durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen verschuldet sei. Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 83.677,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, außerdem hilfsweise, die Herausgabe der angeblich wirtschaftlich als Totalschaden einzustufenden Schmuckstücke Zug um Zug gegen die klägerseits beantragte Verurteilung anzuordnen. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei gemäß § 702 Abs. 1 BGB wegen des Verlusts von Geld und Kostbarkeiten auf einen - bereits durch den Haftpflichtversicherer des Klägers geleisteten - Betrag von EUR 800.- beschränkt. Ein Verschulden der Beklagten - durch einen unterlassenen Hinweis auf einen unmittelbar vorangegangenen Diebstahl, wegen möglicher Tatbegehung durch einen ihrer Mitarbeiter oder weil sie den Kläger nicht informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei - habe der Kläger nicht nachweisen können. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte träfe auch keinen Verschuldensvorwurf insoweit, als sie ihn nicht darüber informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei. Die Verankerung eines Möbeltresors mittels einer einzigen Holzschraube entspreche nicht der Sicherung, die ein Hotelgast erwarten könne. Für ihn sei die unzureichende Sicherung des Tresors auch nicht erkennbar gewesen, da die seitlich vorhandenen Leerräume mit zwei Holzblenden verkleidet gewesen seien. Auch ein Hinweis auf die unzureichende Sicherung im Hotelzimmer habe gefehlt. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Befestigung am Einbauschrank sei mit drei Schrauben in den vom Hersteller vorgesehenen Bohrungen vorgenommen worden. Eine - was bestritten werde - unzureichende Befestigung ihrer Tresore sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe für die von ihm behauptete unzureichende Befestigung im ersten Rechtszug auch kein Beweisangebot unterbreitet. Fürsorglich hält die Beklagte dem Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegen, welches ihre Haftung ausschließe. Der Kläger habe für Wertgegenstände des von ihm behaupteten Umfangs die allseits bekannte Möglichkeit des Hotelsafes nutzen müssen. Soweit dem Kläger Schmuckstücke abhanden gekommen seien, die er ursprünglich nicht angegeben habe, beruft sich die Beklagte vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Schmuckgegenstände, durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage sowie durch Vernehmung des Klägers. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 09.09.2004 mit Ergänzung vom 02.12.2004 (As. II 277), die Schreiben des Zeugen T. vom 03. und 06.12.2004 (II 319 ff u. 327) sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2004 (II 333) wird Bezug genommen. Die Akte 305 UJs 15988/02 der Staatsanwaltschaft Baden-Baden war beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.



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