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Urteil LG Potsdam 22.04. 2004 Attestpflicht

A U S L A N D S E R K R A N K U N G 

Reise-Abbruchkosten-Erstattung | Reise-Abbruch | Unerwartete schwere Erkrankung | Reiseversicherungsvertrag| Reise-Krankenversicherung

VVG §§ 3 Nr. 3 AVB RR, 6 Nr. 2 AVB AB 98, 6 Abs. 3

Leitsätze
1. Ein Attest ist als Nachweis für das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung nur dann geeignet, wenn es unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalls und noch vor oder bei Abbruch der Reise eingeholt wird. Wird ein Attest erst Tage oder Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Reise-Abbruch eingeholt, kann das Attest keine hinreichende Aussage über den vergangenen Zustand treffen. Es ist offensichtlich, dass das Fehlen eines Attestes bezüglich des vor oder bei Reise-Abbruch bestehenden gesundheitlichen Zustandes des Klägers entscheidenden Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles hat.

2. Ein Reisender hat die Pflicht zur ärztlichen Attestierung seines den Abbruch bedingenden gesundheitlichen Zustandes. Das Unterlassen, vor Ort und damit noch vor Abbruch der Reise einen Arzt aufzusuchen und das verlangte Attest einzuholen, ist als grob fahrlässig zu bewerten.

2. Es obliegt dem Reisenden, gegebenenfalls unter Mithilfe des Hotelpersonals, einen Arzt in vor Ort zu suchen, der dann entweder mittels Dolmetscher hätte behandeln können oder aber der deutschsprachig gewesen wäre. Es ist zumutbar, trotz Sprachbarrieren einen Arzt vor Ort aufzusuchen, falls das Hotel nicht über einen eigenen Arzt verfügt.

LG Potsdam, Urt. vom 22.04. 2004

zum Sachverhalt [26 KB]


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