Die Verordnung (EG) Nr. 44/2004 vereinheitlicht die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, müssen einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der EU-Mitgliedstaaten aufweisen.
Die Zuständigkeitsvorschriften müssen sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten und durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
Es besteht Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.
Die Vollstreckbarerklärung einer Gerichtsentscheidung in einem anderen EU-Land muss fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen.
Es liegen derzeit noch keine Urteile für dieses neue Gesetz vor.
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